Überwachungskamera in einem Großraumbüro

Überwachung am Arbeitsplatz – was ist erlaubt

Was macht der Mitarbeiter eigentlich den ganzen Tag im Home Office? Mit der richtigen Technik ließe sich das ohne Probleme herausfinden. Nur ist das auch erlaubt? Wir haben uns angesehen, was Arbeitgeber dürfen und wie Sie sich als Mitarbeiter gegen Überwachung wehren können. Überwachung am Arbeitsplatz – was ist alles erlaubt und was nicht?

Von der klassischen Videokamera über das GPS-Tracking bis hin zu Softwareprogrammen, die viele Unternehmen täglich zur schnellen Kommunikation nutzen – unter den digitalen Technologien gibt es viele, die Arbeitgebern grundsätzlich recht leicht machen, ihre Mitarbeiter auf Schritt und Tritt zu überwachen. Zwischen berechtigter Kontrolle und der Wahrung der Privatsphäre von Mitarbeitern liegt allerdings ein sehr schmaler Grat. Wir klären auf, was in Österreich rechtlich erlaubt ist und wann der Kontrollwahn zu weit geht.

Darf mich mein Arbeitgeber überwachen?

Geht es um die reine Kontrolle der Mitarbeiter, ist es Arbeitgebern in Österreich verboten, Überwachungsmaßnahmen im Unternehmen einzuführen. Ein Beispiel für eine solche unzulässige Kontrollmaßnahme wäre eine Videoüberwachung, die nur dazu dient, die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu kontrollieren. Anders zu beurteilen sind Fälle, wo eine Kamera zur Sicherheit der Mitarbeiter installiert wird, zum Beispiel im Foyer einer Bank. Selbst eine solche Kontrollmaßnahme ist aber nur dann zulässig, wenn es eine Betriebsvereinbarung darüber gibt. Grundsätzlich gilt: Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind rechtswidrig. Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, sind nur mit einer Betriebsvereinbarung erlaubt.

Überwachung per Video ist immer problematisch

Eine Videoüberwachung greift in das Grundrecht auf Datenschutz und Privatsphäre ein und ist deshalb besonders heikel. Das Datenschutzgesetz untersagt ausdrücklich, dass Videoüberwachung zur Mitarbeiterkontrolle eingesetzt wird. Verboten sind Videokameras überall dort, wo der höchstpersönliche Lebensbereich von Arbeitnehmern betroffen ist, etwa Umkleidekabinen, Waschräume oder Toiletten. Eine Aufzeichnung würde hier die Menschenwürde verletzen. Eine unzulässige Kontrollmaßnahme, die die Menschenwürde verletzt, ist zum Beispiel auch dann gegeben, wenn Arbeitnehmerinnen permanent ohne Ausweichmöglichkeit von einer Kamera erfasst und überwacht werden. Wenn Arbeitnehmer nur hin und wieder und zufällig im videoüberwachten Bereich gefilmt werden, etwa in einem Verlade- oder Zufahrtsbereich, dann spricht nichts gegen die Kontrollmaßnahme.  

Überwachte Telefonate und E-Mails? Privat ist privat!

Privates ist tabu. Weder der Vorgesetzte noch die Kollegin aus der IT-Abteilung dürfen private E-Mails oder Chats lesen oder deren Inhalte weitergeben, egal ob die private Nutzung von E-Mail und Internet im Unternehmen erlaubt ist oder nicht. Auch private oder dienstliche Telefongespräche und Chats gehen den Arbeitgeber nichts an und dürfen nicht heimlich abgehört oder mitgelesen werden. Denn auch bei einem dienstlichen Gespräch gibt es eine persönliche Ebene.

Überwachung im Home Office

Persönlichkeitsrechte und Datenschutz gelten auch im Home Office. Gerade hier wollen viele Arbeitgeber aber genau hinsehen, ganz nach dem Motto: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Technisch ist es ohne weiteres möglich, Mitarbeiter aus der Ferne lückenlos zu überwachen, schließlich hinterlassen Arbeitnehmer, die online arbeiten, viele digitale Datenspuren. Mithilfe von sogenannter „Bossware“, also Software, die Arbeitgebern beim Kontrollieren unter die Arme greift, lassen sich zum Beispiel Telefonate abhören, Mausbewegungen aufzeichnen oder Mails auf Schlagworte durchsuchen. Aber auch im Home Office gilt: Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind absolut unzulässig. Das heimliche Abhören von Telefongesprächen oder eine Überwachung der Mitarbeiter via Webcam wäre rechtswidrig.

Wie kann ich mich gegen die Überwachung wehren?

Wenn Sie in einem Unternehmen mit einem Betriebsrat arbeiten, muss dieser einer Überwachung am Arbeitsplatz zustimmen. Überwachungsmaßnahmen ohne die Zustimmung des Betriebsrates sind rechtswidrig. Willigt der Betriebsrat ein, muss die Maßnahme in einer Betriebsvereinbarung genau festgehalten und geregelt werden. Gibt es in Ihrer Firma keinen Betriebsrat und sollen aber Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, darf das nur mit der schriftlichen Zustimmung der einzelnen Mitarbeiter passieren. Werden Sie in diesem Zuge also gefragt, ist es Ihr Recht, die Maßnahme abzulehnen.

Was, wenn trotzdem überwacht wird?

Sie haben sich gegen eine Maßnahme der Überwachung am Arbeitsplatz ausgesprochen, der Arbeitgeber ignoriert das aber und installiert sie trotzdem? Dann sollten Sie Folgendes tun: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, die unerlaubte Überwachungshandlung zu unterlassen und etwaige Daten zu löschen. Macht er das nicht, müssen Sie schärfe Geschütze auffahren: Als Arbeitnehmer können Sie eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder auch eine Klage bei Gericht einbringen. Wenn es einen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen gibt, wenden Sie sich an ihn – er kann für Sie die Klage einreichen. Gibt es keinen Betriebsrat, lassen Sie sich am besten von der Arbeiterkammer und/oder Ihrer Gewerkschaft beraten!

Foto: © nuruddean / stock.adobe.com

Ähnliche Beiträge