Ein junger Mann mit Vollbart schläft mit einem Lächeln auf den Lippen auf dem Sofa, vor ihm auf dem Couchtisch sein Laptop. Im Hintergrund eine Bambuspflanze im Topf und eine dreibeinige Stehlampe mit weißem Schirm.

Arbeitszeitbetrug und seine Konsequenzen

Gerade Arbeitnehmer im Homeoffice sind immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, die Arbeitszeiten nicht einzuhalten, zu wenig oder gar nicht zu arbeiten. Wir haben uns angesehen, welches Verhalten als Arbeitszeitbetrug zählt und welche Konsequenzen das für Arbeitnehmer haben kann.

Die Zeiterfassung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein ernstzunehmendes Thema. Denn für beide Seiten haben fehlende oder unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen arbeitsrechtliche Konsequenzen. So können Arbeitgeber Verwaltungsstrafen von bis zu 1.815 Euro pro betroffenen Arbeitnehmer aufgebrummt werden. Bei Arbeitnehmern können falsche Aufzeichnungen zur Entlassung führen und im schlimmsten Fall sogar vor das Arbeitsgericht, zum Beispiel wegen Betrug. Denn werden etwa gefälschte Überstunden ausbezahlt, erhält der Arbeitnehmer unberechtigterweise mehr Entgelt. Arbeitszeitbetrug ist also kein Kavaliersdelikt, sondern zählt in Österreich als Straftatbestand. Jeder Fall ist jedoch individuell, und das Ausmaß der Konsequenzen hängt von der Schwere des Betrugs ab.

Wann spricht man von Arbeitszeitbetrug in Österreich?

Arbeitszeitbetrug liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Arbeitnehmer die Zeiten, die er tatsächlich gearbeitet hat, nicht wahrheitsgemäß dem Arbeitgeber gegenüber angibt. Das heißt, wenn in der Zeiterfassung – welches System auch Sie im Unternehmen verwenden – mehr Stunden stehen, als Sie in Wirklichkeit gearbeitet haben, oder wenn in Berichten Arbeitszeiten aufgeführt sind, die so nie stattgefunden haben. Ein paar Beispiele für Sie. Schon vor Arbeitsbeginn ins Büro kommen, einstempeln und dann mit Kollegen einen Kaffee trinken oder nach der Arbeit nicht ausstempeln und noch mit Kollegen plaudern. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in Österreich bereits mehrfach festgehalten, dass das Aufzeichnen falscher Arbeitszeiten ein Entlassungsgrund ist. Nach Ansicht des Gerichts liegt dabei ein eindeutiges Fehlverhalten vor, sodass in vielen Fällen nicht einmal eine vorherige Verwarnung des Arbeitnehmers notwendig ist.

Aber auch der Arbeitgeber begibt sich auf Glatteis, wenn er keine minutengenauen Arbeitszeitaufzeichnungen führt. Kommt er seiner Pflicht zur lückenlosen Zeiterfassung nicht nach, sollten Arbeitnehmer selbst tätig werden und ihre Arbeitszeiten zwecks Beweissicherung genau dokumentieren. Es kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten aufschreibt. Der Arbeitgeber muss dann aber trotzdem seiner Kontroll- und Dokumentationspflicht nachkommen und haftet für unvollständige oder fehlende Aufzeichnungen.

Wann begeht man Arbeitszeitbetrug im Homeoffice?

Für die Arbeit im Homeoffice gelten in Hinblick auf die Zeiterfassung dieselben Regeln wie im Büro. Im Homeoffice wird Arbeitszeitbetrug freilich etwas nebulöser. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht direkt beobachten kann, basiert vieles auf Vertrauen. Arbeitszeitbetrug im Homeoffice könnte etwa bedeuten, sich während der Arbeitszeit mit persönlichen Dingen wie Einkaufen, Serienmarathons oder langen Spaziergängen zu beschäftigen, ohne dies als Pause zu verzeichnen. Oder es werden Projekte als „in Arbeit“ gemeldet, die tatsächlich auf Eis liegen, während man sich anderen, weniger arbeitsrelevanten Beschäftigungen widmet.

Welche Rechte haben Arbeitgeber bei Arbeitszeitbetrug?

Arbeitgeber haben mehrere Möglichkeiten, um dem Verdacht des Arbeitszeitbetrugs nachzugehen. Dazu gehört die Überprüfung der Arbeitszeiterfassung und, falls vorhanden, die Auswertung von Zugangs- oder Login-Daten. Im Homeoffice können Arbeitgeber etwa auf regelmäßige, kurze Statusmeetings bestehen, um sich ein Bild vom Fortschritt der Arbeit zu machen. Wichtig zu wissen: Eine Überwachung, die die Menschenwürde berührt, wie etwa das heimliche Installieren von Kamera- oder Aufzeichnungsgeräten, ist rechtlich nicht zulässig. Sollten sich die Verdachtsmomente verdichten, ist es ratsam, dass sich Arbeitgeber rechtlich beraten lassen, um die nächsten Schritte einzuleiten.

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