Junge Frau steht ihr Baby im Arm haltend vor einem Schreibtisch, an dem zwei Arbeitskolleginnen mit ihren Laptops sitzen

Änderungen im Arbeitsrecht. Was ist neu?

Kennen Sie schon die neuen Regelungen im Arbeitsrecht, die seit diesem Jahr in Österreich in Kraft sind? Sie betreffen unter anderem Elternkarenz, Pflegefreistellung und Altersteilzeit. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand in Sachen Arbeitsrecht und Änderungen im Arbeitsrecht.

Wichtige Änderungen brachten die neuen Bestimmungen vor allem für Eltern: Im Gleichbehandlungsgesetz wurde klargestellt, dass Diskriminierungen im Zusammenhang mit familiären Pflichten verboten sind, zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer Elternkarenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung in Anspruch nimmt oder aus bestimmten dringenden familiären Gründen vom Dienst verhindert ist. Die Neuregelungen betreffen aber nicht nur Arbeitnehmer mit Kindern, sondern sind auch für Angestellte über 50 und pflegende Angehörige relevant.

Zwei Jahre Elternkarenz für beide Elternteile

Bereits seit Anfang November 2023 gibt es nur dann zwei Jahre Karenzzeit, wenn jeder Elternteil mindestens zwei Monate Karenz nimmt. Nimmt nur ein Elternteil Karenz, endet diese schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Eine Ausnahme gibt es für Alleinerziehende – sie sind von der neuen Karenz-Regelung nicht betroffen und können wie gehabt 24 Monate in Karenz gehen. Außerdem verlängert sich für alle Eltern der Anspruchszeitraum für die Elternteilzeit: Statt bisher bis zum siebten Lebensjahr des Kindes, läuft er bis zum Ablauf des achten Lebensjahres. Maximal darf man aber wie gehabt sieben Jahre in Elternteilzeit gehen. Von diesen sieben Jahren müssen die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Karenzzeiten beider Elternteile für dasselbe Kind abgezogen werden.

Mehr Anspruchsberechtigte für Pflegefreistellung

Ebenfalls neu für Eltern mit Kindern unter 14 Jahren: Sie haben Anspruch auf eine bis zu vierwöchige Freistellung pro Kalenderjahr, um ihr Kind bei einem Reha-Aufenthalt zu begleiten. Vom Arbeitgeber gibt es in dieser Zeit kein Geld, es kann aber Pflegekarenzgeld beantragt werden. Außerdem besteht während der Pflegefreistellung ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Eine weitere Änderung bei der Pflegefreistellung macht es möglich, dass nun mehr Personen eine Pflegefreistellung beantragen können. Sie können Sie jetzt auch dann in Anspruch nehmen, wenn die zu pflegenden nahen Angehörigen (Eltern, Partner, Kinder) nicht denselben Wohnsitz haben, oder wenn es sich bei dem Erkrankten zum Beispiel um einen Mitbewohner handelt.

Neu im Arbeitsrecht: Arbeitgeber müssen „Nein“ begründen

Wenn Arbeitgeber eine Arbeitszeitreduktion, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ablehnen, müssen sie ihre Entscheidungen künftig schriftlich begründen. Eine Begründungspflicht haben Unternehmen auch dann, wenn sie einen Arbeitgeber kündigen, der zum Beispiel den Wunsch geäußert hat, in Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder in aufgeschobene Elternkarenz gehen zu wollen. Der gekündigte Mitarbeiter muss die Begründung aber innerhalb von fünf Kalendertagen ab Kündigungszugang verlangen. Der Arbeitgeber wiederum hat daraufhin fünf Tage Zeit, um eine schriftliche Begründung vorzulegen. Der Arbeitnehmer kann dann die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder Schadenersatzansprüche einklagen.

Altersteilzeit ist seit 2024 flexibler

Dank der neuen Bestimmungen bei der Altersteilzeit haben Arbeitnehmer, die seit 1. Jänner 2024 eine Altersteilzeitvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber haben, mehr zeitlichen Spielraum: Wie bisher können sie im Rahmen der Altersteilzeit die Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent reduzieren. Neu ist, dass die Arbeitsleistung aber von Woche zu Woche variieren darf. So können Sie zum Beispiel in der einen Woche die Arbeitszeit auf 20 Prozent reduzieren und dafür in der nächsten Woche auf 80 Prozent anheben und somit ausgleichen. Durchschnittlich muss die Arbeitszeit in einem Betrachtungszeitraum von sechs Monaten zwischen 20 und 80 Prozent betragen.

Der Arbeitgeber muss Weiterbildungen laut Arbeitsrecht bezahlen

Die Kosten für Aus‑, Fort- oder Weiterbildung, die von einer gesetzlichen Vorschrift, vom Kollektivvertrag oder vom Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer vorgesehen sind, dürfen diesem weder in Rechnung gestellt noch vom Gehalt abgezogen werden. Außerdem gilt Zeit der Aus‑, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen als Arbeitszeit.

Mehrfachbeschäftigung laut Arbeitsrecht erlaubt

Laut der Novelle des AVRAG (= Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer nicht grundlos verbieten, einer Mehrfachbeschäftigung nachzugehen. Ein unselbstständig beschäftigter Arbeitnehmer darf also grundsätzlich außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit für einen anderen Arbeitgeber tätig sein. Der Arbeitgeber kann der Nebentätigkeit nur dann widersprechen, wenn die Tätigkeit mit den bestehenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist. Als Arbeitnehmer müssen Sie Ihren Arbeitgeber über eine Mehrfachbeschäftigung informieren, damit dieser die Einhaltung der gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten kontrollieren kann.

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